Software

Zentrale Software-Beschaffung

Das NCC ist der zentrale Ansprechpartner für zu beschaffende Software an der Hochschule Mittweida.

Vorteile der zentralen Software-Beschaffung

Bei vielen Produkten gibt es für die Hochschule Möglichkeiten diese zu günstigen Konditionen erwerben, sei es über spezielle Lizenzprogramme oder durch bereits vorliegende Rahmenverträge. Das NCC prüft bestehende Verträge oder andere Optionen zum Erwerb der Software im Rahmen der Forschung und Lehre. Deswegen sollten alle Softwarebestellungen (mit Bestätigung des Kostenstellen-Verantwortlichen) grundsätzlich über das Netz- und Kommunikationszentrum erfolgen. Wir kümmern uns ggf. um Einholen eines Angebots und die Bestellung der Software. Die Lizenzen werden nach Abgabe der Bedarfsmeldung für den Nutzer bereitgestellt, ggf. an den Händler gemeldet und nach Rechnungslegung auf die Kostenstelle des Fachbereichs/Forschungsträgers umgebucht.

Ablauf der Beschaffung

Zur Beschaffung muss zunächst ein Angebot vorliegen. Wenden sie sich dazu mit ihrem Softwarewunsch per Mail an software@hs-mittweida.de oder fordern sie dieses ggf. direkt bei einem Händler/Lieferanten an an. Als nächsten senden die ausgefüllte Bedarfsanforderung (xlsx) an das Dezernat Ressourcenmanagement/Referat Beschaffung. Diese Anforderung wird nach finanztechnischer Prüfung an das NCC weitergeleitet und wir übernehmen abschließend die Bestellung der Software. Sie werden dann über die erfolgreiche Bestellung informiert. Wir bevorzugen elektronische Lieferungen, so dass ihnen in der Regel ein Download und ggf. eine Seriennummer zur Verfügung gestellt wird, wodurch sie die bestellte Software zeitnah installieren und nutzen können. In Einzelfällen muss noch auf die Lieferung eines Datenträgers gewartet werden.

Wichtige Hinweise

Die lizenzierte Software darf nur im Bereich von Forschung & Lehre eingesetzt werden. Es ist strikt untersagt, diese Software für kommerzielle Zwecke einzusetzen. Insbesondere ist es verboten, diese Software bzw. Kopien dieser Software Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Installation und Nutzung auf privaten Computern ist ebenfalls unzulässig, sofern dieses Recht nicht explizit eingeräumt wird (Home-Use).